Brandmeldeanlage (BMA)

Brandmeldeanlage

„Brandmeldeanlagen (BMA) sind Gefahrenmeldeanlagen (GMA), die Personen zum direkten Hilferuf bei Brandgefahren dienen und/oder Brände zu einem frühen Zeitpunkt erkennen und melden“.

(Definition nach DIN VDE 0833-2/06.2000)

Brandmeldeanlagen nehmen eine zentrale Stellung im anlagentechnischen Brandschutz ein. Sie können selbst keine Brandentstehung verhindern oder einen Brand löschen. Ihre Aufgaben bestehen darin:

  • entstehende Brände möglichst früh zu erkennen
  • die Hilfe leistende Stelle (z.B. die Feuerwehr) zu informieren
  • Personen, die sich im Gebäude befinden, zu warnen
  • Brandschutzeinrichtungen anzusteuern
  • der Feuerwehr den Zugang zum Gebäude und die schnelle Ortung des Brandortes zu ermöglichen

Der Entscheidung zum Einbau einer Brandmeldeanlage können drei Sachverhalte zugrunde liegen:

  • eine baurechtliche Forderung
  • eine Vereinbarung mit dem Versicherer
  • ein besonderes Schutzbedürfnis des Betreibers

(Definition aus Baunetzwissen, http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Brandschutz-Einfuehrung-Brandmeldeanlagen-BMA-_3180483.html)

Brandmeldeanlagen sind prüfpflichtige Sicherheitseinrichtungen der Gebäudeausrüstung. Viermal jährlich, in etwa gleichen Zeitabständen, ist eine Brandmeldeanlage durch eine fachkundige Person einer Inspektion und Wartung zu unterziehen.

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