„Brandmeldeanlagen (BMA) sind Gefahrenmeldeanlagen (GMA), die Personen zum direkten Hilferuf bei Brandgefahren dienen und/oder Brände zu einem frühen Zeitpunkt erkennen und melden”.
(Definition nach DIN VDE 0833-2/06.2000)
Brandmeldeanlagen nehmen eine zentrale Stellung im anlagentechnischen Brandschutz ein. Sie können selbst keine Brandentstehung verhindern oder einen Brand löschen. Ihre Aufgaben bestehen darin:
- entstehende Brände möglichst früh zu erkennen
- die Hilfe leistende Stelle (z.B. die Feuerwehr) zu informieren
- Personen, die sich im Gebäude befinden, zu warnen
- Brandschutzeinrichtungen anzusteuern
- der Feuerwehr den Zugang zum Gebäude und die schnelle Ortung des Brandortes zu ermöglichen
Der Entscheidung zum Einbau einer Brandmeldeanlage können drei Sachverhalte zugrunde liegen:
- eine baurechtliche Forderung
- eine Vereinbarung mit dem Versicherer
- ein besonderes Schutzbedürfnis des Betreibers
(Definition aus Baunetzwissen, http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Brandschutz-Einfuehrung-Brandmeldeanlagen-BMA-_3180483.html)
Brandmeldeanlagen sind prüfpflichtige Sicherheitseinrichtungen der Gebäudeausrüstung. Viermal jährlich, in etwa gleichen Zeitabständen, ist eine Brandmeldeanlage durch eine fachkundige Person einer Inspektion und Wartung zu unterziehen.